Vereinsatzung Hauptverein

Satzung des Fußballvereins Nürtingen 1909 e.V. (Stand: 20.03.2009)

1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt die Bezeichnung “Fußball-Verein Nürtingen 1909 e.V.”

Er ist gemäß des Beschlusses der Generalversammlung am 18. Oktober 1909 unter Nr. 22 Band II Blatt 4 in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Nürtingen eingetragen und hat seinen Sitz in Nürtingen.

Die Farben des Vereins sind blau-weiß.

 

2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”.

Er dient der Förderung der körperlichen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, welche den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und wendet sich gegen Rassismus und Diskriminierung.

 

3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus: Aktiven Mitgliedern, Jugendlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personen im Alter unter 14 Jahren sind Kinder. Jugendliche und Kinder werden in den jeweiligen Jugendabteilungen der im Verein vertretenen Abteilungen zusammengefasst.

Ehrenmitglieder und deren Ehrungen durch den Verein werden in der Ehrenordnung vom 18.02.2000 geregelt.

 

6 Aufnahme des Mitglieds

Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter (s) nachweisen.

Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

 

7 Rechte des Mitglieds

Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht.

 

8 Pflichten des Mitglieds

Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung sich ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die sportlichen und gesellschaftlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen.

Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen. Dies gilt auch für Richtlinien der Abteilungen.

Alle Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Für Ehrenmitglieder gilt die in der Ehrenordnung vom 18.02.2000 getroffene Regelung.

 

9 Beiträge des Mitglieds

Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen. Er ist zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus an den Verein zu entrichten.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Aufnahmegebühren einzelner Abteilungen sind zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können vom Vorstand von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden.

 

10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Austrittserklärungen von Kindern und Jugendlichen sind durch den (die) Erziehungsberechtigten abzugeben.

Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Sports, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist der gefasste Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu. Bei dieser ist ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, ist dieser endgültig. Wird er nicht bestätigt, so gilt er mit sofortiger Wirkung als aufgehoben.

Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.

Für Kinder und Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung besteht jedoch für diesen Personenkreis nicht.

Verstöße gegen die Satzungen des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, sowie die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach vorheriger Mahnung berechtigen ebenfalls zum Ausschluss aus dem Verein.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

 

11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Ausschuss
  • jede der Abteilungen

 

12 Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand, im Falle seiner Verhinderung einer der Stellvertreter, beruft alljährlich im ersten Quartal eines Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein.

Zu dieser sind die Mitglieder mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in der Nürtinger Zeitung einzuladen.

Soweit in dieser Satzung nichts anderes gesagt wird, ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Berichte der Abteilungsleiter
  2. Entgegennahme des Kassenbericht
  3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  5. Wahl des Vorstandes, des Geschäftsführers, des Hauptkassiers, des Schriftführers, der Beisitzer und der Kassenprüfer sowie Bestätigung der Abteilungsleiter
  6. Festlegung der Vereinsbeiträge, soweit sie nicht besondere Aufnahmegebühren einzelner Abteilungen betreffen
  7. Satzungsänderungen
  8. Behandlung der Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung

Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach der Antragsfrist eingetreten sind, können dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder bei der Mitgliederversammlung zustimmen.

Anträge zur Änderung der Satzung sind den Teilnehmern der Mitgliederversammlung am Tagungstag auszuhändigen. Solche Anträge können nicht als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden.

In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausgenommen sind die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie die Bestätigung der Abteilungsleiter, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes oder zu Kassenprüfern gewählt werden.

Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens ¼ der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt über die Tagespresse

 

13 Der Vorstand

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus mindestens zwei, höchstens fünf Personen und ist von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von mindestens 1 Jahr zu wählen.

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Hauptkassierer wird automatisch Mitglied des Vorstandes. Bei zwei Vorstandsmitgliedern (Vorstand und Stellvertreter des Vorstandes) tritt er als drittes Vorstandsmitglied hinzu, bei der Höchstzahl von Vorstandsmitgliedern (5) ist er in dieser Höchstzahl inbegriffen.

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen.

Der Vorstand soll durch eine Geschäftsordnung die Kompetenzen und die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln. Er kann Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmachten für begrenzte Aufgaben erteilen.

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Kommissionen aus qualifizierten Mitgliedern berufen oder durch die Mitgliederversammlung bilden lassen.

Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder aber wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitglieds.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

Scheidet während des Geschäftsjahres der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so ist der Vorstand durch eine Wahl zu ergänzen. Es ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ein neues Vorstandsmitglied zu wählen hat.

Die Position des Hauptkassierers als Vorstandsmitglied bleibt hiervon unberührt. Scheidet er während des Geschäftsjahres aus, so führt der Vorstand die Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die einen neuen Hauptkassierer wählt.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Der Gesamtausschuss ( § 14 ) kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG beschließen.

 

14 Der Ausschuss

Dem Ausschuss gehören an:

  1. Der Vorstand gemäß § 13
  2. Der Geschäftsführer
  3. Der Schriftführer
  4. Vier (4) Beisitzer
  5. Die Abteilungsleiter der im Verein vertretenen Abteilungen.

Die Personen unter 1-4 werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Abteilungsleiter 5 werden anlässlich der jeweiligen Abteilungsversammlungen gewählt und durch die Mitgliederversammlung per Akklamation bestätigt.

Bei Nichtbestätigung (erforderlich ist eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung) ist anlässlich einer erneuten Abteilungsversammlung innerhalb von 4 Wochen eine Neuwahl durchzuführen.

Wird der Abteilungsleiter dann erneut gewählt, ist eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung nicht mehr erforderlich.

Durch den Ausschuss werden berufen:

  1. Der Vergnügungswart
  2. Der Platzwart
  3. Der Pressewart, sofern die Pressearbeit nicht durch die einzelnen Abteilungen durchgeführt wird.

Die Personen unter 1-3 können im Fall vorliegender Notwendigkeit zu den Sitzungen des Ausschusses hinzugezogen werden. Dort haben sie dann Stimmrecht.

Sitzungen des Ausschusses werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

15 Die Abteilungen

Dem Verein gehören derzeit folgende Abteilungen an:

  1. Abteilung Fußball – Aktive
  2. Abteilung Fußball – Jugend
  3. Abteilung Fußball – AH und Senioren
  4. Abteilung Familien- und Breitensport
  5. Abteilung Frauen- und Mädchenfußball
  6. Abteilung Tennis

Weitere Abteilungen können innerhalb des Vereins jederzeit gegründet werden.

Die Abteilungen werden von einem Abteilungsausschuss geleitet. Dieser Ausschuss wird in der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt. Die Anzahl der Ausschussmitglieder richtet sich nach den Erfordernissen für eine reibungslose Abteilungsarbeit und wird in Eigenverantwortung der Abteilungen festgelegt.

Alle Vereinsmitglieder des FV 09 sind berechtigt, an den Abteilungsversammlungen der im Verein vertretenen Abteilungen teilzunehmen.

Eine Ausnahme bildet die Tennisabteilung, da wegen des gesonderten Mitgliedsbeitrages hier nur Mitglieder der Tennisabteilung teilnahmeberechtigt sind.

Die Leiter der Abteilungen werden in der Mitgliederversammlung bestätigt.

Die Abteilungen sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Mit Zustimmung des Vorstandes können die Abteilungen eigene Kassen führen. Die Kassen unterliegen der Prüfung durch den Hauptkassierer und die jeweiligen Kassenprüfer der betroffenen Abteilungen.

Zur Aufstellung des Gesamtfinanzplanes des Vereins sind die Kassenverwalter der einzelnen Abteilungen hinzuzuziehen.

Beschlüsse der Abteilungen, die den Rahmen der Abteilungszuständigkeit überschreiten, sind dem Vorstand vorzulegen.

 

16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Sport-und Kulturamt der Stadt Nürtingen a.N. das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende geänderte Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.März 2009 angenommen und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.